
Erfolgt die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt, spricht man von einer externen Teilung.
Gefunden auf
https://www.bvv.de/ueber-den-bvv/glossar/
Keine exakte Übereinkunft gefunden.